Auch insoweit ist die Sache daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2014 an die IV-Stelle zurückzuweisen. Falls dann bereits wiedererwägungsweise die Weiterausrichtung des ursprünglichen Rentenanspruchs resultieren sollte, würde die Frage nach Eingliederungsmassnahmen und Übergangsrente ohnehin gegenstandslos. 6. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Fall 5V 14 525 ist daher in dem Sinn gutzuheissen, dass die Verfügung vom 22. August 2014 aufgehoben und die Sache an die die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie die Verfügung vom 15. November 2012 in Wiedererwägung zieht und alsdann allenfalls über die Wiedereingliederungsmassnahmen neu verfügt.