21 Abs. 4 ATSG). Aufgrund der aktuell vorliegenden Unterlagen kann nämlich nicht abschliessend darüber befunden werden, ob der Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahme aus subjektiven oder objektiven Gründen erfolgt ist. Dies lässt sich erst nach Vorliegen des im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens ohnehin einzuholenden polydisziplinären Gutachtens entscheiden. Auch insoweit ist die Sache daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2014 an die IV-Stelle zurückzuweisen.