Zu beachten ist jedenfalls, dass der oben zitierte Abschlussbericht der IG Arbeit vom 27. Februar 2014 nicht für mangelnde Mitwirkung der Beschwerdeführerin an der Wiedereingliederung spricht. Sollte die IV-Stelle damit auf die beiden Bemerkungen der Berufsberatung ("D") vom 12. November 2013 und 3. März 2014 Bezug genommen haben (vgl. IV-Protokoll vom 7.10.2014), so handelt es sich dabei um reine Mutmassungen, die keine subjektive Überforderung zu belegen vermöchten.