Eine Eingliederung in die freie Wirtschaft sei unter diesen Umständen nicht realistisch. In der Verfügung vom 22. August 2014 ergänzte sie ihre Argumentation damit, dass die beruflichen Massnahmen wegen subjektiver Überforderung der Beschwerdeführerin hätten abgeschlossen werden müssen. Worin diese subjektive Überforderung bestand, hat die IV-Stelle in der Verfügung jedoch nicht näher begründet. Zu beachten ist jedenfalls, dass der oben zitierte Abschlussbericht der IG Arbeit vom 27. Februar 2014 nicht für mangelnde Mitwirkung der Beschwerdeführerin an der Wiedereingliederung spricht.