Insbesondere führte sie auch kein polydisziplinäres Gutachten durch. Sie stützte sich dabei offenbar einzig auf das IV-Protokoll und die dort aufgeführten Eintragungen der "Fachperson Leistungen Erwachsene" vom 2. August 2012 und 4. Oktober 2012 (IV-Protokoll S.12-14). Mit einer weiteren Verfügung vom 16. November 2012 wurde der Versicherten ab 1. Januar 2013 die Weiterausrichtung der halben Rente gewährt mit dem Hinweis, diese Rente werde ausgerichtet, wenn Massnahmen zur Wiedereingliederung durchgeführt würden, längstens bis 31. Dezember 2014. Mit Mitteilung vom 16. November 2012 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin zudem Beratung und Begleitung nach Art. 8a Abs. 2 lit.