Nachdem die IV-Stelle mit Mitteilung vom 30. Januar 2012 noch einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % bestätigt hatte, hob sie, wie bereits vorne erwähnt, nach dem Vorbescheid am 30. August 2012 mit Verfügung vom 15. November 2012 (nach lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision) die halbe Invalidenrente auf. Dies tat sie, ohne die Beschwerdeführerin medizinisch abzuklären, obschon der behandelnde Psychiater Dr. C auf die Hauptproblematik einer chronisch depressiven Erkrankung mit einer nach wie vor bestehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit hingewiesen hatte. Insbesondere führte sie auch kein polydisziplinäres Gutachten durch.