Sie sei deswegen nicht in der Lage gewesen, die nötige Belastbarkeit für eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu entwickeln. Dies werde auch im Abschlussbericht Arbeitstraining der IG Arbeit vom 27. Februar 2014 eindeutig bestätigt. 5.3. Bezüglich Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen ergibt sich aus den Akten Folgendes: Nachdem die IV-Stelle mit Mitteilung vom 30. Januar 2012 noch einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % bestätigt hatte, hob sie, wie bereits vorne erwähnt, nach dem Vorbescheid am 30. August 2012 mit Verfügung vom 15. November 2012 (nach lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision) die halbe Invalidenrente auf.