Daran hielt sie auch in ihrer Vernehmlassung fest. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die berufliche Abklärung habe klar ergeben, dass sie auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht eingegliedert werden könne. Wenn die IV-Stelle nun versuche, die fehlgeschlagene Eingliederung auf eine subjektive Überforderung zurückzuführen, so sei dies schlicht aktenwidrig. Seit Jahren leide sie an rheumatischen Beschwerden, unter anderem an einem myofascialen Schmerzsyndrom mit Hinweis auf Fibromylagie und an einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom bei asthenischer Persönlichkeit. Deshalb habe sie auch eine halbe Invalidenrente erhalten.