2014, Art. 8a N 1). 5.2. Die IV-Stelle begründet den verfügten Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen und die damit verbundene Einstellung der Weiterausrichtung der Rente damit, dass die beruflichen Massnahmen wegen subjektiver Überforderung der Beschwerdeführerin hätten abgebrochen werden müssen. Demzufolge müsse zwingend auch die Übergangsrente aufgehoben werden, da diese nur akzessorisch zu den beruflichen Massnahmen ausgerichtet werden dürfe. Gegen den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen seien keine Argumente vorgebracht worden. Daran hielt sie auch in ihrer Vernehmlassung fest.