SchlB zur 6. IV-Revision herabgesetzt oder aufgehoben, so hat der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG; ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG entsteht dadurch nicht (lit. a Abs. 2 SchlB zur 6. IV-Revision). Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahme weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (lit. a Abs. 3 SchlB zur 6. IV-Revision). Nach dem seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Art. 8a Abs. 1 IVG haben Rentenbezüger