Auf den weiteren Eventualantrag, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, kann aus demselben Grund ebenfalls nicht eingetreten werden. 5. Da die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 22. August 2014 verlangt, ist weiter auch der verfügte Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahme per 3. Februar 2014 und die damit verbundene Aufhebung der halben Invalidenrente per 31. März 2014 zu prüfen. 5.1. Wird eine Rente, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurde, gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision herabgesetzt oder aufgehoben