Die eventualiter geltend gemachte prozessuale Revision erübrigt sich somit. Auf die weitergehenden Anträge auf Aufhebung der Verfügung vom 15. November 2012 und auf weitere Ausrichtung der Rente kann nicht eingetreten werden, da, wie in E. 4.2.1 Abs. 3 ausgeführt wurde, sich die Überprüfung im vorliegenden Fall auf die Frage zu beschränken hat, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder deren Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte. Auf den weiteren Eventualantrag, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, kann aus demselben Grund ebenfalls nicht eingetreten werden.