Die Wiedererwägungsvoraussetzungen sind damit erfüllt und die IV-Stelle hat sie zu Unrecht verneint. Demnach ist der Antrag auf Wiedererwägung in dem Sinn gutzuheissen, als die Streitsache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie die Verfügung vom 15. November 2012 in Wiedererwägung zieht und über die der Beschwerdeführerin zustehenden Leistungen befindet und verfügt. Die eventualiter geltend gemachte prozessuale Revision erübrigt sich somit.