Dass die Berichtigung des erwähnten Fehlers von erheblicher Bedeutung ist und dass mithin auch die zweite Wiedererwägungsvoraussetzung erfüllt ist, bedarf keiner weiteren Begründung (vgl. BGE 110 V 275 E. 3b in fine). 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Verfügung vom 15. November 2012 als zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung als erheblich erweist. Die Wiedererwägungsvoraussetzungen sind damit erfüllt und die IV-Stelle hat sie zu Unrecht verneint.