Es ist daher von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung auszugehen. Denn zweifellos unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbesondere, wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen Sachverhalt führte (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGer-Urteile 9C_692/2014 vom 22.1.2015 E. 2, 8C_736/2014 vom 29.11.2014 E. 2.1).