Selbst dann, wenn rechtlich betrachtet ein unklares Beschwerdebild vorliegt, muss fachärztlich geprüft werden, ob nicht ein anderes Störungsbild gegeben ist, das anhand klinischer und/oder anderweitiger Untersuchungen zuverlässig nachgewiesen werden kann (BGer-Urteil 9C_274/2014 vom 30.9.2014 E. 4). 4.3.2. Wie sich aus den Akten und insbesondere auch aus der Verfügung vom 15. November 2012 ergibt, wurde vorliegend die Rente im Rahmen der SchlB zur 6. IV-Revision aufgehoben, ohne dass die medizinischen Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell waren und ohne dass sich die IV-Stelle mit der obengenannten massgeblichen Fragestellung auseinandergesetzt hatte.