Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Die Anwendung der Vorschriften der 6. IV-Revision setzt daher eine fachgerechte, dem Abklärungsbedarf des jeweiligen Einzelfalles entsprechende medizinische Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus (BGE 139 V 547 E. 9.4; BGer-Urteil 8C_505/2013 vom 8.1.2014 E. 4.2).