BGer-Urteil 8C_89/2014 vom 24.7.2014 E. 2.3). 4.3. Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig sei, ist vom Rechtszustand auszugehen, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag aber kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 100 V 25 E. 4b). Die Wiedererwägung dient mithin der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung unter Einschluss unrichtiger Feststellung im Sinn der Würdigung des Sachverhalts (BGE 115 V 314 E. 4a/cc). 4.3.1. Die Aufhebung der Invalidenrente erfolgte damals in Anwendung von lit.