Vielmehr hat sie sich über die summarische Prüfung hinaus materiell auf das Wiedererwägungsgesuch eingelassen und erneut einen ablehnenden Sachentscheid getroffen. Dies hat zur Folge, dass das Gericht im vorliegenden Verfahren prüft, ob die IV-Stelle zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als unerheblich qualifiziert hat (BGE 117 V 8 E. 2a; BGer-Urteil 8C_89/2014 vom 24.7.2014 E. 2.3).