a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nunmehr mit dem Leiden der Beschwerdeführerin auseinandersetzte und dazu neue Aspekte aufführte. Sie kam alsdann zum Schluss, dass aufgrund dieser eindeutigen Sach- und Rechtslage kein anderer Entscheid (hier: kein Rückkommen auf die rechtskräftige Rentenaufhebung) möglich sei. Sie hat damit weit mehr als bloss die Gründe wiederholt, die für die frühere, formell rechtskräftig gewordene Verfügung ausschlaggebend waren. Vielmehr hat sie sich über die summarische Prüfung hinaus materiell auf das Wiedererwägungsgesuch eingelassen und erneut einen ablehnenden Sachentscheid getroffen.