Damals verwies sie lediglich auf das bei der Beschwerdeführerin seit 2002 vorliegende myofasciale Schmerzsyndrom, das gemäss der Beurteilung des Expertenteams eine gesundheitliche Beeinträchtigung darstelle, die aus objektiver Sicht überwindbar sei. Für die Zukunft bestehe kein Anspruch mehr auf Rentenleistung. In der Verfügung vom 22. August 2014 hat die IV-Stelle im Vergleich zu dieser früheren Verfügung nun aber klar eine materielle Neubeurteilung vorgenommen, indem sie sich, mit Blick auf die Rechtsprechung zu lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nunmehr mit dem Leiden der Beschwerdeführerin auseinandersetzte und dazu neue Aspekte aufführte.