In diesem in BGE 140 V 197 publizierten Entscheid wurde festgehalten, dass der Umstand, dass eine laufende Rente sowohl für unklare als auch für erklärbare Beschwerden zugesprochen wurde, der Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision in Bezug auf die unklaren Beschwerden nicht entgegenstehe. Die IV-Stelle führte in der angefochtenen Verfügung zudem aus: "Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die absolut typische Konstellation Schmerzsyndrom/Fibromylagie/Neurasthenie/Depression bei schwierigen psychosozialen Verhältnissen. Dies sind klare "Päusbonog-Diagnosen" mit nicht rechtsgenüglicher psychiatrischer Komorbidität.