Die IV-Stelle hat darauf in der angefochtenen Verfügung insofern reagiert, als sie, wie erwähnt, auf die rechtskräftige Rentenaufhebung nicht mehr zurückgekommen ist. Sie hat dabei auf BGer-Urteil 8C_74/2014 vom 16. Mai 2014 verwiesen. In diesem in BGE 140 V 197 publizierten Entscheid wurde festgehalten, dass der Umstand, dass eine laufende Rente sowohl für unklare als auch für erklärbare Beschwerden zugesprochen wurde, der Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision in Bezug auf die unklaren Beschwerden nicht entgegenstehe.