Nach dem Gesagten ist durch Auslegung dieser Verfügung zu ermitteln, ob die IV-Stelle tatsächlich nicht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist oder aber, ob sie dieses allenfalls doch materiell an die Hand genommen hat. 4.2.3. Die Beschwerdeführerin wehrte sich bereits in ihrem Einwandschreiben vom 22. Mai 2014 gegen den Vorbescheid vom 14. März 2014 und verlangte bereits damals die Wiedererwägung bzw. die prozessuale Revision der rechtskräftigen Rentenaufhebungsverfügung vom 15. November 2012. Die IV-Stelle hat darauf in der angefochtenen Verfügung insofern reagiert, als sie, wie erwähnt, auf die rechtskräftige Rentenaufhebung nicht mehr zurückgekommen ist.