4.2.2. Wie oben erwähnt, hat die IV-Stelle in ihrer angefochtenen Verfügung vom 22. August 2014 festgehalten, die ursprüngliche Rente sei gemäss Schlussbestimmung 6a aufgehoben worden. Die Verfügung sei rechtskräftig. Auf die rechtskräftige Rentenaufhebung werde nicht mehr zurückgekommen ("vgl. neuestes BGer-Urteil 8C_74/2014"). Nach dem Gesagten ist durch Auslegung dieser Verfügung zu ermitteln, ob die IV-Stelle tatsächlich nicht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist oder aber, ob sie dieses allenfalls doch materiell an die Hand genommen hat.