Mit andern Worten führt auch eine summarische Prüfung nicht ohne weiteres dazu, eine Gesuchserledigung im Sinn der anfechtbaren Variante anzunehmen. Massgebend ist für einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Wiedererwägung allein, dass die Verwaltung das Wiedererwägungsgesuch materiell behandelt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und hernach einen Sachentscheid fällt (vgl. BGE 116 V 63), der gegebenenfalls auch bloss in der Bestätigung der früheren Verfügung bzw. in der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs bestehen kann. 4.2.2.