BGer-Urteil 8C_89/2014 vom 24.7.2014). Gemäss Rechtsprechung kann jedoch auch ein an sich klares Verfügungsdispositiv nicht ausschlaggebend, sondern höchstens ein Indiz dafür sein, in welchem Sinn (anfechtbar oder nicht anfechtbar) die Verwaltung ein Wiedererwägungsgesuch behandelt hat. Keine materielle Neubeurteilung liegt vor, wenn die Verwaltung bloss die für die frühere, formell rechtskräftig gewordene Verfügung ausschlaggebend gewesenen Gründe wiederholt und unter Hinweis darauf darlegt, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werden könne (BGE 117 V 8 E. 2b/aa).