Die bisherige Rechtsprechung, wonach die Verwaltung weder vom Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden kann und mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (BGE 117 V 8 E. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 475 E. 1b/cc), wurde demnach in Art. 53 Abs. 2 ATSG gesetzlich verankert (BGE 133 V 50 E. 4.1 und E. 4.2.1; Kieser, ATSG-Komm., 2. Aufl. 2009, Art. 53 ATSG N 35). Es besteht somit kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eintritt, sind somit grundsätzlich nicht anfechtbar.