Da sich somit die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung auch mit der verlangten Aufhebung der rechtskräftigen Rentenaufhebung vom 15. November 2012 befasst hat und die Beschwerdeführerin in der dagegen eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht nur die Aufhebung der Verfügung vom 22. August 2014 beantragte, sondern auch die Wiedererwägung, eventualiter die prozessuale Revision der Verfügung vom 15. November 2012 verlangte, umfasst der Streitgegenstand vorliegend den Abbruch der Wiedereingliederung, aber auch die Frage der Wiedererwägung bzw. eventualiter der prozessualen Revision der ursprünglichen Verfügung vom 15. November 2012.