Weiter forderte die IV-Stelle von der Beschwerdeführerin bezahlte Fahrkarten zurück. Anderseits nahm sie darin auch zum Einwand der Beschwerdeführerin, ihr erneut eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, Stellung und führte dazu aus, die ursprüngliche Rente sei gemäss Schlussbestimmung 6a aufgehoben worden. Die Verfügung sei rechtskräftig. Auf die rechtskräftige Rentenaufhebung werde nicht mehr zurückgekommen. Sie verwies dabei auf das BGer-Urteil 8C_74/2014 vom 16. Mai 2014 (publiziert in BGE 140 V 197).