Er umfasst das Rechtsverhältnis, das den – aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen – Verfügungsgegenstand bildet (BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.2. In der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2014 verfügte die IV-Stelle einerseits, dass die Wiedereingliederungsmassnahmen per 3. Februar 2014 abgebrochen und die Invalidenrente per 31. März 2014 eingestellt werden. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung. Weiter forderte die IV-Stelle von der Beschwerdeführerin bezahlte Fahrkarten zurück.