Weiter hielt sie fest, dass sie auf die ursprüngliche Rente nicht mehr zurückkomme, da diese rechtskräftig sei. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. September 2014 liess die Versicherte beantragen, die Verfügung vom 22. August 2014 sei aufzuheben. Zudem sei die Verfügung vom 15. November 2012 in Wiedererwägung, eventualiter in prozessuale Revision zu ziehen und ihr seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben und es sei ein zweiter Rechtsschriftenwechsel durchzuführen. Dieses Verfahren ist unter der Fallnummer 5V 14 525 beim Kantonsgericht registriert.