Mit Vorbescheid vom 14. März 2014 stellte die IV-Stelle den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen und die Einstellung der Invalidenrente ab 31. März 2014 in Aussicht. In ihren Einwänden gegen diesen Vorbescheid verlangte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B, die Wiedererwägung bzw. prozessuale Revision der ursprünglichen Rentenaufhebungsverfügung vom 15. November 2012. Am 22. August 2014 verfügte die IV-Stelle den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen per 3. Februar 2014 und stellte die Invalidenrente per 31. März 2014 ein. Weiter hielt sie fest, dass sie auf die ursprüngliche Rente nicht mehr zurückkomme, da diese rechtskräftig sei.