SR 831.20) vom 18. März 2012 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; nachfolgend SchlB zur 6. IV-Revision) hob die IV-Stelle die Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 15. November 2012 auf. Dies geschah unter Hinweis, dass solange Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a IVG durchgeführt werden, die Rente bis zum Abschluss der Massnahme weiter ausgerichtet werde, längstens aber zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung der Rente. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit einer weiteren Verfügung vom 16. November 2012 wurden der Versicherten Wiedereingliederungsmassnahmen (gemäss lit.