| | Entscheid: | A meldete sich am 28. Juli 2003 wegen seelischer Erschöpfung und Depression für Leistungen der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 17. März 2005 erhielt sie bei einem Invaliditätsgrad von 55 % ab 1. September 2002 eine halbe Rente zugesprochen. Mit Verfügung vom 2. Mai 2007 lehnte die IV-Stelle eine Erhöhung der Rente ab. Mit Mitteilung vom 30. Januar 2012 hielt die IV-Stelle an der bisherigen halben Rente fest. Im Rahmen einer Prüfung des Rentenanspruchs gestützt auf die per 1. Januar 2012 in Kraft getretene Schlussbestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vom 18. März 2012 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket;