Auch bei einem anderslautenden Verfügungsdispositiv liegt dennoch eine materielle Neubeurteilung des Wiedererwägungsgesuchs vor, sofern die Verwaltung über das Wiederholen der Gründe hinausgeht, welche für die frühere, formell rechtskräftig gewordene Verfügung ausschlaggebend gewesen waren. Die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes, namentlich indem im Rahmen einer Revision nach den SchlB IVG kein polydisziplinäres Gutachten eingeholt wurde, stellt eine zweifellose Unrichtigkeit dar. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A meldete sich am 28. Juli 2003 wegen seelischer Erschöpfung und Depression für Leistungen der Invalidenversicherung an.