{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-525_2015-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10409", "Checksum": "991c04e3fade8610ff2c2aac260a3e7f"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["5V 14 525"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 05.05.2015 5V 14 525"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auch bei einem anderslautenden Verfügungsdispositiv liegt dennoch eine materielle Neubeurteilung des Wiedererwägungsgesuchs vor, sofern die Verwaltung über das Wiederholen der Gründe hinausgeht, welche für die frühere, formell rechtskräftig gewordene Verfügung ausschlaggebend gewesen waren.\r\nDie Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes, namentlich indem im Rahmen einer Revision nach den SchlB IVG kein polydisziplinäres Gutachten eingeholt wurde, stellt eine zweifellose Unrichtigkeit dar. | Art. 53 Abs. 2 ATSG; lit. a Abs. 1 SchlB IVG. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:06:22", "Checksum": "e6be9bf4990797a724a2f9e5fa52ce45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 05.05.2015 5V 14 525\nRegeste:\nAuch bei einem anderslautenden Verfügungsdispositiv liegt dennoch eine materielle Neubeurteilung des Wiedererwägungsgesuchs vor, sofern die Verwaltung über das Wiederholen der Gründe hinausgeht, welche für die frühere, formell rechtskräftig gewordene Verfügung ausschlaggebend gewesen waren.\r\nDie Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes, namentlich indem im Rahmen einer Revision nach den SchlB IVG kein polydisziplinäres Gutachten eingeholt wurde, stellt eine zweifellose Unrichtigkeit dar. | Art. 53 Abs. 2 ATSG; lit. a Abs. 1 SchlB IVG. | Invalidenversicherung\n\n\nIn der Verfügung vom 22. August 2014 ergänzte sie ihre Argumentation damit, dass die beruflichen Massnahmen wegen subjektiver Überforderung der Beschwerdeführerin hätten abgeschlossen werden müssen. Worin diese subjektive Überforderung bestand, hat die IV-Stelle in der Verfügung jedoch nicht näher begründet. Zu beachten ist jedenfalls, dass der oben zitierte Abschlussbericht der IG Arbeit vom 27. Februar 2014 nicht für mangelnde Mitwirkung der Beschwerdeführerin an der Wiedereingliederung spricht. Sollte die IV-Stelle damit auf die beiden Bemerkungen der Berufsberatung (\"D\") vom 12. November 2013 und 3. März 2014 Bezug genommen haben (vgl. IV-Protokoll vom 7.10.2014), so handelt es sich dabei um reine Mutmassungen, die keine subjektive Überforderung zu belegen vermöchten. Falls die IV-Stelle mit dem Argument der subjektiven Überforderung den Vorwurf mangelnder Mitwirkung verbinden sollte, so kann vorliegend offen bleiben, ob die IV-Stelle vor Abbruch der Wiedereingliederung gegenüber der Beschwerdeführerin zuerst das Mahn- und Bedenkzeitverfahren hätte anordnen müssen (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG). Aufgrund der aktuell vorliegenden Unterlagen kann nämlich nicht abschliessend darüber befunden werden, ob der Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahme aus subjektiven oder objektiven Gründen erfolgt ist. Dies lässt sich erst nach Vorliegen des im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens ohnehin einzuholenden polydisziplinären Gutachtens entscheiden. Auch insoweit ist die Sache daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2014 an die IV-Stelle zurückzuweisen. Falls dann bereits wiedererwägungsweise die Weiterausrichtung des ursprünglichen Rentenanspruchs resultieren sollte, würde die Frage nach Eingliederungsmassnahmen und Übergangsrente ohnehin gegenstandslos.\n6.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Fall 5V 14 525 ist daher in dem Sinn gutzuheissen, dass die Verfügung vom 22. August 2014 aufgehoben und die Sache an die die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie die Verfügung vom 15. November 2012 in Wiedererwägung zieht und alsdann allenfalls über die Wiedereingliederungsmassnahmen neu verfügt.\n7.\nZu prüfen bleibt noch die Verfügung vom 13. Oktober 2014, mit welcher die IV-Stelle auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Es handelt sich dabei um das Verfahren 5V 14 606. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung dieser Verfügung und die materielle Prüfung der Neuanmeldung. Da mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens 5V 14 525 die Beurteilung der Neuanmeldung offensichtlich verfrüht erfolgte, da ersteres Verfahren noch gar nicht abgeschlossen ist, führt dies ohne weiteres zur Aufhebung dieser Verfügung vom 13. Oktober 2014. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren 5V 14 606 ist daher gutzuheissen."}