{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-525_2015-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10409", "Checksum": "991c04e3fade8610ff2c2aac260a3e7f"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["5V 14 525"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 05.05.2015 5V 14 525"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 05.05.2015 5V 14 525\nRegeste:\nAuch bei einem anderslautenden Verfügungsdispositiv liegt dennoch eine materielle Neubeurteilung des Wiedererwägungsgesuchs vor, sofern die Verwaltung über das Wiederholen der Gründe hinausgeht, welche für die frühere, formell rechtskräftig gewordene Verfügung ausschlaggebend gewesen waren.\r\nDie Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes, namentlich indem im Rahmen einer Revision nach den SchlB IVG kein polydisziplinäres Gutachten eingeholt wurde, stellt eine zweifellose Unrichtigkeit dar. | Art. 53 Abs. 2 ATSG; lit. a Abs. 1 SchlB IVG. | Invalidenversicherung\n\n5.3.\nBezüglich Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen ergibt sich aus den Akten Folgendes:\nNachdem die IV-Stelle mit Mitteilung vom 30. Januar 2012 noch einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % bestätigt hatte, hob sie, wie bereits vorne erwähnt, nach dem Vorbescheid am 30. August 2012 mit Verfügung vom 15. November 2012 (nach lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision) die halbe Invalidenrente auf. Dies tat sie, ohne die Beschwerdeführerin medizinisch abzuklären, obschon der behandelnde Psychiater Dr. C auf die Hauptproblematik einer chronisch depressiven Erkrankung mit einer nach wie vor bestehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit hingewiesen hatte. Insbesondere führte sie auch kein polydisziplinäres Gutachten durch. Sie stützte sich dabei offenbar einzig auf das IV-Protokoll und die dort aufgeführten Eintragungen der \"Fachperson Leistungen Erwachsene\" vom 2. August 2012 und 4. Oktober 2012 (IV-Protokoll S.12-14). Mit einer weiteren Verfügung vom 16. November 2012 wurde der Versicherten ab 1. Januar 2013 die Weiterausrichtung der halben Rente gewährt mit dem Hinweis, diese Rente werde ausgerichtet, wenn Massnahmen zur Wiedereingliederung durchgeführt würden, längstens bis 31. Dezember 2014. Mit Mitteilung vom 16. November 2012 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin zudem Beratung und Begleitung nach Art. 8a Abs. 2 lit. d und Abs. 4 IVG zu. Mit Mitteilung vom 6. Februar 2013 erteilte die IV-Stelle der Versicherten eine Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining als Integrationsmassnahme vom 4. Februar bis 3. Mai 2013 bei der IG Arbeit. Diese Integrationsmassnahme wurde alsdann bis 3. August 2013 und schliesslich bis zum 3. Februar 2014 als Aufbau- bzw. Arbeitstraining verlängert, dies gestützt auf die Abschlussberichte der IG Arbeit vom 7. Mai 2013, 30. Juni 2013 und 6. November 2013. Gemäss diesen Berichten der IG Arbeit war das Ziel dieser Trainings unter anderem, ein stabiles 50 %-Pensum zu erreichen. Aus den drei Abschlussberichten der IG Arbeit ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin abgesehen von gesundheitlichen Absenzen bei diesen Trainings einsetzte und auch Fortschritte erzielte. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Trainings vom 4. Februar 2013 bis 3. Februar 2014, also während eines Jahres, dreimal verlängert wurden.\nErst der letzte Abschlussbericht der IG Arbeit vom 27. Februar 2014 hält fest, dass sich der Verlauf verschlechtert und sich die Belastbarkeit deutlich vermindert habe, was dazu führte, dass keine weiteren beruflichen Massnahmen angeschlossen wurden. In der zusammenfassenden Beurteilung der IG Arbeit wird alsdann bestätigt, der Beschwerdeführerin sei es trotz ihrer sozialen Unsicherheit gelungen, sich gut im Team zu integrieren. Sie fühle sich wohl mit den eher monotonen Tätigkeiten im Versand- und Verpackungsbereich. Sie arbeite sehr umsichtig und genau, jedoch eher langsam. Ihr Pensum bewege sich bei 50 %, wobei viele Absenzen bestanden hätten. Sie zeige sich als zuverlässig und pünktlich und sei bereit gewesen, sich auf die Ziele der Massnahme einzulassen. Jedoch könne sie die nötige Belastbarkeit für eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht entwickeln, so dass eine Verlängerung der Massnahme nicht als sinnvoll erachtet werde. Der erhöhte Druck durch das geplante Jobcoaching habe bei ihr verstärkt eine körperliche wie auch psychische Instabilität bewirkt. Die Perspektive, durch den drohenden Wegfall ihrer Rente den Sozialdienst aufsuchen zu müssen, hätten bei ihr Zukunftsängste hervorgerufen. Nach dem Entscheid, die Massnahme nicht weiterzuführen, habe sie auch eine gewisse Erleichterung verspürt. Rückblickend auf den Verlauf der Massnahmen habe sie sich klar geäussert, dass diese bei ihr zu mehr Selbstsicherheit geführt hätten. Sie habe auch mehr Abgrenzungsfähigkeiten gegenüber anderen entwickelt. Die IG Arbeit sah aufgrund der deutlichen Verschlechterung der Gesamtsituation (häufige Absenzen durch körperliche und psychische Instabilität) und einer damit einhergehenden verminderten Belastbarkeit die Möglichkeit einer Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt derzeit als nicht gegeben und empfahl den Abbruch der beruflichen Massnahmen. Als wichtig für die persönliche Zukunft der Beschwerdeführerin erachtete sie die Fortführung der Psychotherapie und wenn möglich eine gewisse Form von Beschäftigung ausser Haus, welche sie in Kontakt zu anderen Menschen bringe.\nUnter Hinweis auf diesen Abschlussbericht der IG Arbeit hielt die IV-Stelle in ihrem Vorbescheid vom 14. März 2014 betreffend Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahme per 3. Februar 2014 verbunden mit der Aufhebung der Rente per 31. März 2014 fest, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass eine Weiterführung der Integrationsmassnahmen nicht den nötigen Erfolg gebracht habe. Eine Eingliederung in die freie Wirtschaft sei unter diesen Umständen nicht realistisch."}