{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-525_2015-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10409", "Checksum": "991c04e3fade8610ff2c2aac260a3e7f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 525"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 05.05.2015 5V 14 525"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auch bei einem anderslautenden Verfügungsdispositiv liegt dennoch eine materielle Neubeurteilung des Wiedererwägungsgesuchs vor, sofern die Verwaltung über das Wiederholen der Gründe hinausgeht, welche für die frühere, formell rechtskräftig gewordene Verfügung ausschlaggebend gewesen waren.\r\nDie Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes, namentlich indem im Rahmen einer Revision nach den SchlB IVG kein polydisziplinäres Gutachten eingeholt wurde, stellt eine zweifellose Unrichtigkeit dar. | Art. 53 Abs. 2 ATSG; lit. a Abs. 1 SchlB IVG. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:33", "Checksum": "685677348052c08c90d8c6d7414aecba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 05.05.2015 5V 14 525\nRegeste:\nAuch bei einem anderslautenden Verfügungsdispositiv liegt dennoch eine materielle Neubeurteilung des Wiedererwägungsgesuchs vor, sofern die Verwaltung über das Wiederholen der Gründe hinausgeht, welche für die frühere, formell rechtskräftig gewordene Verfügung ausschlaggebend gewesen waren.\r\nDie Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes, namentlich indem im Rahmen einer Revision nach den SchlB IVG kein polydisziplinäres Gutachten eingeholt wurde, stellt eine zweifellose Unrichtigkeit dar. | Art. 53 Abs. 2 ATSG; lit. a Abs. 1 SchlB IVG. | Invalidenversicherung\n\n\n7. Zu prüfen bleibt noch die Verfügung vom 13. Oktober 2014, mit welcher die IV-Stelle auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Es handelt sich dabei um das Verfahren 5V 14 606. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung dieser Verfügung und die materielle Prüfung der Neuanmeldung. Da mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens 5V 14 525 die Beurteilung der Neuanmeldung offensichtlich verfrüht erfolgte, da ersteres Verfahren noch gar nicht abgeschlossen ist, führt dies ohne weiteres zur Aufhebung dieser Verfügung vom 13. Oktober 2014. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren 5V 14 606 ist daher gutzuheissen. |"}