{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-525_2015-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10409", "Checksum": "991c04e3fade8610ff2c2aac260a3e7f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 525"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 05.05.2015 5V 14 525"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 05.05.2015 5V 14 525\nRegeste:\nAuch bei einem anderslautenden Verfügungsdispositiv liegt dennoch eine materielle Neubeurteilung des Wiedererwägungsgesuchs vor, sofern die Verwaltung über das Wiederholen der Gründe hinausgeht, welche für die frühere, formell rechtskräftig gewordene Verfügung ausschlaggebend gewesen waren.\r\nDie Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes, namentlich indem im Rahmen einer Revision nach den SchlB IVG kein polydisziplinäres Gutachten eingeholt wurde, stellt eine zweifellose Unrichtigkeit dar. | Art. 53 Abs. 2 ATSG; lit. a Abs. 1 SchlB IVG. | Invalidenversicherung\n\n\nErst der letzte Abschlussbericht der IG Arbeit vom 27. Februar 2014 hält fest, dass sich der Verlauf verschlechtert und sich die Belastbarkeit deutlich vermindert habe, was dazu führte, dass keine weiteren beruflichen Massnahmen angeschlossen wurden. In der zusammenfassenden Beurteilung der IG Arbeit wird alsdann bestätigt, der Beschwerdeführerin sei es trotz ihrer sozialen Unsicherheit gelungen, sich gut im Team zu integrieren. Sie fühle sich wohl mit den eher monotonen Tätigkeiten im Versand- und Verpackungsbereich. Sie arbeite sehr umsichtig und genau, jedoch eher langsam. Ihr Pensum bewege sich bei 50 %, wobei viele Absenzen bestanden hätten. Sie zeige sich als zuverlässig und pünktlich und sei bereit gewesen, sich auf die Ziele der Massnahme einzulassen. Jedoch könne sie die nötige Belastbarkeit für eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht entwickeln, so dass eine Verlängerung der Massnahme nicht als sinnvoll erachtet werde. Der erhöhte Druck durch das geplante Jobcoaching habe bei ihr verstärkt eine körperliche wie auch psychische Instabilität bewirkt. Die Perspektive, durch den drohenden Wegfall ihrer Rente den Sozialdienst aufsuchen zu müssen, hätten bei ihr Zukunftsängste hervorgerufen. Nach dem Entscheid, die Massnahme nicht weiterzuführen, habe sie auch eine gewisse Erleichterung verspürt. Rückblickend auf den Verlauf der Massnahmen habe sie sich klar geäussert, dass diese bei ihr zu mehr Selbstsicherheit geführt hätten. Sie habe auch mehr Abgrenzungsfähigkeiten gegenüber anderen entwickelt. Die IG Arbeit sah aufgrund der deutlichen Verschlechterung der Gesamtsituation (häufige Absenzen durch körperliche und psychische Instabilität) und einer damit einhergehenden verminderten Belastbarkeit die Möglichkeit einer Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt derzeit als nicht gegeben und empfahl den Abbruch der beruflichen Massnahmen. Als wichtig für die persönliche Zukunft der Beschwerdeführerin erachtete sie die Fortführung der Psychotherapie und wenn möglich eine gewisse Form von Beschäftigung ausser Haus, welche sie in Kontakt zu anderen Menschen bringe.\nUnter Hinweis auf diesen Abschlussbericht der IG Arbeit hielt die IV-Stelle in ihrem Vorbescheid vom 14. März 2014 betreffend Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahme per 3. Februar 2014 verbunden mit der Aufhebung der Rente per 31. März 2014 fest, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass eine Weiterführung der Integrationsmassnahmen nicht den nötigen Erfolg gebracht habe. Eine Eingliederung in die freie Wirtschaft sei unter diesen Umständen nicht realistisch.\nIn der Verfügung vom 22. August 2014 ergänzte sie ihre Argumentation damit, dass die beruflichen Massnahmen wegen subjektiver Überforderung der Beschwerdeführerin hätten abgeschlossen werden müssen. Worin diese subjektive Überforderung bestand, hat die IV-Stelle in der Verfügung jedoch nicht näher begründet. Zu beachten ist jedenfalls, dass der oben zitierte Abschlussbericht der IG Arbeit vom 27. Februar 2014 nicht für mangelnde Mitwirkung der Beschwerdeführerin an der Wiedereingliederung spricht. Sollte die IV-Stelle damit auf die beiden Bemerkungen der Berufsberatung (\"D\") vom 12. November 2013 und 3. März 2014 Bezug genommen haben (vgl. IV-Protokoll vom 7.10.2014), so handelt es sich dabei um reine Mutmassungen, die keine subjektive Überforderung zu belegen vermöchten. Falls die IV-Stelle mit dem Argument der subjektiven Überforderung den Vorwurf mangelnder Mitwirkung verbinden sollte, so kann vorliegend offen bleiben, ob die IV-Stelle vor Abbruch der Wiedereingliederung gegenüber der Beschwerdeführerin zuerst das Mahn- und Bedenkzeitverfahren hätte anordnen müssen (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG). Aufgrund der aktuell vorliegenden Unterlagen kann nämlich nicht abschliessend darüber befunden werden, ob der Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahme aus subjektiven oder objektiven Gründen erfolgt ist. Dies lässt sich erst nach Vorliegen des im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens ohnehin einzuholenden polydisziplinären Gutachtens entscheiden. Auch insoweit ist die Sache daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2014 an die IV-Stelle zurückzuweisen. Falls dann bereits wiedererwägungsweise die Weiterausrichtung des ursprünglichen Rentenanspruchs resultieren sollte, würde die Frage nach Eingliederungsmassnahmen und Übergangsrente ohnehin gegenstandslos.\n6. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Fall 5V 14 525 ist daher in dem Sinn gutzuheissen, dass die Verfügung vom 22. August 2014 aufgehoben und die Sache an die die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie die Verfügung vom 15. November 2012 in Wiedererwägung zieht und alsdann allenfalls über die Wiedereingliederungsmassnahmen neu verfügt."}