{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-525_2015-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10409", "Checksum": "991c04e3fade8610ff2c2aac260a3e7f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 525"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 05.05.2015 5V 14 525"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 05.05.2015 5V 14 525\nRegeste:\nAuch bei einem anderslautenden Verfügungsdispositiv liegt dennoch eine materielle Neubeurteilung des Wiedererwägungsgesuchs vor, sofern die Verwaltung über das Wiederholen der Gründe hinausgeht, welche für die frühere, formell rechtskräftig gewordene Verfügung ausschlaggebend gewesen waren.\r\nDie Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes, namentlich indem im Rahmen einer Revision nach den SchlB IVG kein polydisziplinäres Gutachten eingeholt wurde, stellt eine zweifellose Unrichtigkeit dar. | Art. 53 Abs. 2 ATSG; lit. a Abs. 1 SchlB IVG. | Invalidenversicherung\n\n\n5.2. Die IV-Stelle begründet den verfügten Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen und die damit verbundene Einstellung der Weiterausrichtung der Rente damit, dass die beruflichen Massnahmen wegen subjektiver Überforderung der Beschwerdeführerin hätten abgebrochen werden müssen. Demzufolge müsse zwingend auch die Übergangsrente aufgehoben werden, da diese nur akzessorisch zu den beruflichen Massnahmen ausgerichtet werden dürfe. Gegen den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen seien keine Argumente vorgebracht worden. Daran hielt sie auch in ihrer Vernehmlassung fest.\nDemgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die berufliche Abklärung habe klar ergeben, dass sie auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht eingegliedert werden könne. Wenn die IV-Stelle nun versuche, die fehlgeschlagene Eingliederung auf eine subjektive Überforderung zurückzuführen, so sei dies schlicht aktenwidrig. Seit Jahren leide sie an rheumatischen Beschwerden, unter anderem an einem myofascialen Schmerzsyndrom mit Hinweis auf Fibromylagie und an einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom bei asthenischer Persönlichkeit. Deshalb habe sie auch eine halbe Invalidenrente erhalten. Obschon der behandelnde Psychiater Dr. C in seinem Schreiben vom 15. September 2012 die IV-Stelle damals explizit darauf hingewiesen habe, dass das Hauptproblem die chronisch depressive Erkrankung sei, habe die IV-Stelle ohne weitere medizinische Abklärungen die Rente mit Verfügung vom 15. November 2012 aufgehoben. Die daran anschliessenden Wiedereingliederungsmassnahmen seien nicht wegen subjektiver Überforderung, sondern aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen worden. Sie sei deswegen nicht in der Lage gewesen, die nötige Belastbarkeit für eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu entwickeln. Dies werde auch im Abschlussbericht Arbeitstraining der IG Arbeit vom 27. Februar 2014 eindeutig bestätigt.\n5.3. Bezüglich Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen ergibt sich aus den Akten Folgendes:\nNachdem die IV-Stelle mit Mitteilung vom 30. Januar 2012 noch einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % bestätigt hatte, hob sie, wie bereits vorne erwähnt, nach dem Vorbescheid am 30. August 2012 mit Verfügung vom 15. November 2012 (nach lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision) die halbe Invalidenrente auf. Dies tat sie, ohne die Beschwerdeführerin medizinisch abzuklären, obschon der behandelnde Psychiater Dr. C auf die Hauptproblematik einer chronisch depressiven Erkrankung mit einer nach wie vor bestehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit hingewiesen hatte. Insbesondere führte sie auch kein polydisziplinäres Gutachten durch. Sie stützte sich dabei offenbar einzig auf das IV-Protokoll und die dort aufgeführten Eintragungen der \"Fachperson Leistungen Erwachsene\" vom 2. August 2012 und 4. Oktober 2012 (IV-Protokoll S.12-14). Mit einer weiteren Verfügung vom 16. November 2012 wurde der Versicherten ab 1. Januar 2013 die Weiterausrichtung der halben Rente gewährt mit dem Hinweis, diese Rente werde ausgerichtet, wenn Massnahmen zur Wiedereingliederung durchgeführt würden, längstens bis 31. Dezember 2014. Mit Mitteilung vom 16. November 2012 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin zudem Beratung und Begleitung nach Art. 8a Abs. 2 lit. d und Abs. 4 IVG zu. Mit Mitteilung vom 6. Februar 2013 erteilte die IV-Stelle der Versicherten eine Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining als Integrationsmassnahme vom 4. Februar bis 3. Mai 2013 bei der IG Arbeit. Diese Integrationsmassnahme wurde alsdann bis 3. August 2013 und schliesslich bis zum 3. Februar 2014 als Aufbau- bzw. Arbeitstraining verlängert, dies gestützt auf die Abschlussberichte der IG Arbeit vom 7. Mai 2013, 30. Juni 2013 und 6. November 2013. Gemäss diesen Berichten der IG Arbeit war das Ziel dieser Trainings unter anderem, ein stabiles 50 %-Pensum zu erreichen. Aus den drei Abschlussberichten der IG Arbeit ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin abgesehen von gesundheitlichen Absenzen bei diesen Trainings einsetzte und auch Fortschritte erzielte. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Trainings vom 4. Februar 2013 bis 3. Februar 2014, also während eines Jahres, dreimal verlängert wurden."}