{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-525_2015-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10409", "Checksum": "991c04e3fade8610ff2c2aac260a3e7f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 525"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 05.05.2015 5V 14 525"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 05.05.2015 5V 14 525\nRegeste:\nAuch bei einem anderslautenden Verfügungsdispositiv liegt dennoch eine materielle Neubeurteilung des Wiedererwägungsgesuchs vor, sofern die Verwaltung über das Wiederholen der Gründe hinausgeht, welche für die frühere, formell rechtskräftig gewordene Verfügung ausschlaggebend gewesen waren.\r\nDie Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes, namentlich indem im Rahmen einer Revision nach den SchlB IVG kein polydisziplinäres Gutachten eingeholt wurde, stellt eine zweifellose Unrichtigkeit dar. | Art. 53 Abs. 2 ATSG; lit. a Abs. 1 SchlB IVG. | Invalidenversicherung\n\n\n4.3.2. Wie sich aus den Akten und insbesondere auch aus der Verfügung vom 15. November 2012 ergibt, wurde vorliegend die Rente im Rahmen der SchlB zur 6. IV-Revision aufgehoben, ohne dass die medizinischen Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell waren und ohne dass sich die IV-Stelle mit der obengenannten massgeblichen Fragestellung auseinandergesetzt hatte. Wie aus den IV-Protokolleinträgen vom 2. August bis 15. November 2012 (Zeitpunkt der Verfügung) zu entnehmen ist, haben sich nur die \"Fachpersonen Leistungen Erwachsene\" bzw. das (nicht näher spezifizierte) Expertenteam mit der Beschwerdeführerin befasst. Ob dabei die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. C vom 15. September 2012 beachtet worden ist, ergibt sich aus dem Protokoll nicht. Insbesondere hat die IV-Stelle es auch unterlassen, die verlangte fachgerechte, medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin anzuordnen. Es liegt somit nicht nur eine unvollständige Begründung der Verfügung vom 15. November 2012 vor, sondern diese wurde in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erlassen, weil das verlangte medizinische Gutachten nicht eingeholt wurde. Es ist daher von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung auszugehen. Denn zweifellos unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbesondere, wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen Sachverhalt führte (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGer-Urteile 9C_692/2014 vom 22.1.2015 E. 2, 8C_736/2014 vom 29.11.2014 E. 2.1). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn (BGer-Urteil 9C_562/2008 vom 3.11.2008 E. 6.2.1 mit Hinweis).\nDass die Berichtigung des erwähnten Fehlers von erheblicher Bedeutung ist und dass mithin auch die zweite Wiedererwägungsvoraussetzung erfüllt ist, bedarf keiner weiteren Begründung (vgl. BGE 110 V 275 E. 3b in fine).\n4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Verfügung vom 15. November 2012 als zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung als erheblich erweist. Die Wiedererwägungsvoraussetzungen sind damit erfüllt und die IV-Stelle hat sie zu Unrecht verneint.\nDemnach ist der Antrag auf Wiedererwägung in dem Sinn gutzuheissen, als die Streitsache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie die Verfügung vom 15. November 2012 in Wiedererwägung zieht und über die der Beschwerdeführerin zustehenden Leistungen befindet und verfügt. Die eventualiter geltend gemachte prozessuale Revision erübrigt sich somit.\nAuf die weitergehenden Anträge auf Aufhebung der Verfügung vom 15. November 2012 und auf weitere Ausrichtung der Rente kann nicht eingetreten werden, da, wie in E. 4.2.1 Abs. 3 ausgeführt wurde, sich die Überprüfung im vorliegenden Fall auf die Frage zu beschränken hat, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder deren Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte. Auf den weiteren Eventualantrag, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, kann aus demselben Grund ebenfalls nicht eingetreten werden.\n5. Da die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 22. August 2014 verlangt, ist weiter auch der verfügte Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahme per 3. Februar 2014 und die damit verbundene Aufhebung der halben Invalidenrente per 31. März 2014 zu prüfen.\n5.1. Wird eine Rente, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurde, gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision herabgesetzt oder aufgehoben, so hat der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG; ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG entsteht dadurch nicht (lit. a Abs. 2 SchlB zur 6. IV-Revision). Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahme weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (lit. a Abs. 3 SchlB zur 6. IV-Revision).\nNach dem seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Art. 8a Abs. 1 IVG haben Rentenbezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern a) die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann und b) die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. In diesem Sinn ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme eingliederungswirksam ist, was eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (vgl. dazu Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 8a N 1)."}