{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-525_2015-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10409", "Checksum": "991c04e3fade8610ff2c2aac260a3e7f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 525"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 05.05.2015 5V 14 525"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 05.05.2015 5V 14 525\nRegeste:\nAuch bei einem anderslautenden Verfügungsdispositiv liegt dennoch eine materielle Neubeurteilung des Wiedererwägungsgesuchs vor, sofern die Verwaltung über das Wiederholen der Gründe hinausgeht, welche für die frühere, formell rechtskräftig gewordene Verfügung ausschlaggebend gewesen waren.\r\nDie Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes, namentlich indem im Rahmen einer Revision nach den SchlB IVG kein polydisziplinäres Gutachten eingeholt wurde, stellt eine zweifellose Unrichtigkeit dar. | Art. 53 Abs. 2 ATSG; lit. a Abs. 1 SchlB IVG. | Invalidenversicherung\n\n\nGemäss Rechtsprechung kann jedoch auch ein an sich klares Verfügungsdispositiv nicht ausschlaggebend, sondern höchstens ein Indiz dafür sein, in welchem Sinn (anfechtbar oder nicht anfechtbar) die Verwaltung ein Wiedererwägungsgesuch behandelt hat. Keine materielle Neubeurteilung liegt vor, wenn die Verwaltung bloss die für die frühere, formell rechtskräftig gewordene Verfügung ausschlaggebend gewesenen Gründe wiederholt und unter Hinweis darauf darlegt, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werden könne (BGE 117 V 8 E. 2b/aa). Mit andern Worten führt auch eine summarische Prüfung nicht ohne weiteres dazu, eine Gesuchserledigung im Sinn der anfechtbaren Variante anzunehmen.\nMassgebend ist für einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Wiedererwägung allein, dass die Verwaltung das Wiedererwägungsgesuch materiell behandelt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und hernach einen Sachentscheid fällt (vgl. BGE 116 V 63), der gegebenenfalls auch bloss in der Bestätigung der früheren Verfügung bzw. in der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs bestehen kann.\n4.2.2. Wie oben erwähnt, hat die IV-Stelle in ihrer angefochtenen Verfügung vom 22. August 2014 festgehalten, die ursprüngliche Rente sei gemäss Schlussbestimmung 6a aufgehoben worden. Die Verfügung sei rechtskräftig. Auf die rechtskräftige Rentenaufhebung werde nicht mehr zurückgekommen (\"vgl. neuestes BGer-Urteil 8C_74/2014\").\nNach dem Gesagten ist durch Auslegung dieser Verfügung zu ermitteln, ob die IV-Stelle tatsächlich nicht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist oder aber, ob sie dieses allenfalls doch materiell an die Hand genommen hat.\n4.2.3. Die Beschwerdeführerin wehrte sich bereits in ihrem Einwandschreiben vom 22. Mai 2014 gegen den Vorbescheid vom 14. März 2014 und verlangte bereits damals die Wiedererwägung bzw. die prozessuale Revision der rechtskräftigen Rentenaufhebungsverfügung vom 15. November 2012. Die IV-Stelle hat darauf in der angefochtenen Verfügung insofern reagiert, als sie, wie erwähnt, auf die rechtskräftige Rentenaufhebung nicht mehr zurückgekommen ist. Sie hat dabei auf BGer-Urteil 8C_74/2014 vom 16. Mai 2014 verwiesen. In diesem in BGE 140 V 197 publizierten Entscheid wurde festgehalten, dass der Umstand, dass eine laufende Rente sowohl für unklare als auch für erklärbare Beschwerden zugesprochen wurde, der Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision in Bezug auf die unklaren Beschwerden nicht entgegenstehe. Die IV-Stelle führte in der angefochtenen Verfügung zudem aus:\n\"Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die absolut typische Konstellation Schmerzsyndrom/Fibromylagie/Neurasthenie/Depression bei schwierigen psychosozialen Verhältnissen. Dies sind klare \"Päusbonog-Diagnosen\" mit nicht rechtsgenüglicher psychiatrischer Komorbidität. Es gibt absolut keine Zweifel, dass es sich um einen \"6a-Fall\" handelt. Ob die Schmerzen oder die Depression im Vordergrund stehen, spielt gemäss Bundesgericht keine Rolle, da bei diesen Beschwerdebildern beides untrennbar miteinander verbunden ist. Ausserdem wird die Versicherte nicht adäquat therapiert. Im Aktenverlauf wird wiederholt eine Gewichtsreduktion, körperliche Aktivität und eine psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung der gestörten Schmerzwahrnehmung empfohlen. Naturheilmittel bringen hier gar nichts. Gemäss ihren Angaben sieht sie ihren Psychotherapeuten lediglich einmal im Monat, Psychopharmaka werden keine regelmässig eingenommen. Diese Behandlung muss als nicht adäquat bewertet werden. Aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage ist kein anderer Entscheid möglich.\"\nMit dieser Begründung ist die IV-Stelle weit über diejenige in der ursprünglichen Verfügung vom 15. November 2012 hinausgegangen. Damals verwies sie lediglich auf das bei der Beschwerdeführerin seit 2002 vorliegende myofasciale Schmerzsyndrom, das gemäss der Beurteilung des Expertenteams eine gesundheitliche Beeinträchtigung darstelle, die aus objektiver Sicht überwindbar sei. Für die Zukunft bestehe kein Anspruch mehr auf Rentenleistung. In der Verfügung vom 22. August 2014 hat die IV-Stelle im Vergleich zu dieser früheren Verfügung nun aber klar eine materielle Neubeurteilung vorgenommen, indem sie sich, mit Blick auf die Rechtsprechung zu lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nunmehr mit dem Leiden der Beschwerdeführerin auseinandersetzte und dazu neue Aspekte aufführte. Sie kam alsdann zum Schluss, dass aufgrund dieser eindeutigen Sach- und Rechtslage kein anderer Entscheid (hier: kein Rückkommen auf die rechtskräftige Rentenaufhebung) möglich sei. Sie hat damit weit mehr als bloss die Gründe wiederholt, die für die frühere, formell rechtskräftig gewordene Verfügung ausschlaggebend waren. Vielmehr hat sie sich über die summarische Prüfung hinaus materiell auf das Wiedererwägungsgesuch eingelassen und erneut einen ablehnenden Sachentscheid getroffen. Dies hat zur Folge, dass das Gericht im vorliegenden Verfahren prüft, ob die IV-Stelle zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als unerheblich qualifiziert hat (BGE 117 V 8 E. 2a; BGer-Urteil 8C_89/2014 vom 24.7.2014 E. 2.3)."}