{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-525_2015-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10409", "Checksum": "991c04e3fade8610ff2c2aac260a3e7f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 525"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 05.05.2015 5V 14 525"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 05.05.2015 5V 14 525\nRegeste:\nAuch bei einem anderslautenden Verfügungsdispositiv liegt dennoch eine materielle Neubeurteilung des Wiedererwägungsgesuchs vor, sofern die Verwaltung über das Wiederholen der Gründe hinausgeht, welche für die frühere, formell rechtskräftig gewordene Verfügung ausschlaggebend gewesen waren.\r\nDie Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes, namentlich indem im Rahmen einer Revision nach den SchlB IVG kein polydisziplinäres Gutachten eingeholt wurde, stellt eine zweifellose Unrichtigkeit dar. | Art. 53 Abs. 2 ATSG; lit. a Abs. 1 SchlB IVG. | Invalidenversicherung\n\n\n3.2. In der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2014 verfügte die IV-Stelle einerseits, dass die Wiedereingliederungsmassnahmen per 3. Februar 2014 abgebrochen und die Invalidenrente per 31. März 2014 eingestellt werden. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung. Weiter forderte die IV-Stelle von der Beschwerdeführerin bezahlte Fahrkarten zurück. Anderseits nahm sie darin auch zum Einwand der Beschwerdeführerin, ihr erneut eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, Stellung und führte dazu aus, die ursprüngliche Rente sei gemäss Schlussbestimmung 6a aufgehoben worden. Die Verfügung sei rechtskräftig. Auf die rechtskräftige Rentenaufhebung werde nicht mehr zurückgekommen. Sie verwies dabei auf das BGer-Urteil 8C_74/2014 vom 16. Mai 2014 (publiziert in BGE 140 V 197).\nDa sich somit die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung auch mit der verlangten Aufhebung der rechtskräftigen Rentenaufhebung vom 15. November 2012 befasst hat und die Beschwerdeführerin in der dagegen eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht nur die Aufhebung der Verfügung vom 22. August 2014 beantragte, sondern auch die Wiedererwägung, eventualiter die prozessuale Revision der Verfügung vom 15. November 2012 verlangte, umfasst der Streitgegenstand vorliegend den Abbruch der Wiedereingliederung, aber auch die Frage der Wiedererwägung bzw. eventualiter der prozessualen Revision der ursprünglichen Verfügung vom 15. November 2012. Auf Letzteres ist im Folgenden zuerst einzugehen.\n4. 4.1. Den Beschwerdeantrag auf Wiedererwägung begründet die Beschwerdeführerin damit, dass die Verfügung vom 15. November 2012 offensichtlich unrichtig sei, da die IV-Stelle es unterlassen habe, den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären. Sie sei trotz anderslautender Arztzeugnisse fälschlicherweise von einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage ausgegangen, ohne ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen.\nZur Begründung der eventualiter geltend gemachten prozessualen Revision führt sie aus, nachdem die Wiedereingliederung fehlgeschlagen sei, und zwar nicht wegen subjektiver Überforderung, sei erstellt, dass eine solche Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei. Dies stelle eine neue Tatsache dar, die nicht früher habe beigebracht werden können. Diese neue Tatsache belege die Nicht-Verwertbarkeit der behaupteten Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb die gesetzlichen Leistungen nach wie vor geschuldet seien bzw. die Leistungseinstellung mit Verfügung vom 15. November 2012 zu Unrecht erfolgt sei.\n4.2. Zum Antrag betreffend Wiedererwägung der rechtskräftigen Rentenverfügung vom 15. November 2012 ist Folgendes zu bemerken:\n4.2.1. Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Bestimmung wurde in Anlehnung an die bis zum Inkrafttreten des ATSG (am 1.1.2003) von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) erlassen. Dabei wird in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe weiterhin in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt (vgl. BBl 1991 II 262). Die bisherige Rechtsprechung, wonach die Verwaltung weder vom Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden kann und mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (BGE 117 V 8 E. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 475 E. 1b/cc), wurde demnach in Art. 53 Abs. 2 ATSG gesetzlich verankert (BGE 133 V 50 E. 4.1 und E. 4.2.1; Kieser, ATSG-Komm., 2. Aufl. 2009, Art. 53 ATSG N 35).\nEs besteht somit kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eintritt, sind somit grundsätzlich nicht anfechtbar. Art. 56 Abs. 1 ATSG weist auf diese Ausnahme vom Beschwerderecht zwar nicht ausdrücklich hin. Sie ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Umstand, dass das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch im Ermessen des Versicherungsträgers liegt (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.2.1).\nWenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die entsprechende Überprüfung hat sich in einem solchen Fall indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Thema des Beschwerdeverfahrens bildet also einzig die Prüfung, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder deren Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte (BGE 119 V 475 E. 1b/cc, 117 V 8 E. 2a, 116 V 62; BGer-Urteil 8C_89/2014 vom 24.7.2014)."}