{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-525_2015-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10409", "Checksum": "991c04e3fade8610ff2c2aac260a3e7f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 525"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 05.05.2015 5V 14 525"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 05.05.2015 5V 14 525\nRegeste:\nAuch bei einem anderslautenden Verfügungsdispositiv liegt dennoch eine materielle Neubeurteilung des Wiedererwägungsgesuchs vor, sofern die Verwaltung über das Wiederholen der Gründe hinausgeht, welche für die frühere, formell rechtskräftig gewordene Verfügung ausschlaggebend gewesen waren.\r\nDie Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes, namentlich indem im Rahmen einer Revision nach den SchlB IVG kein polydisziplinäres Gutachten eingeholt wurde, stellt eine zweifellose Unrichtigkeit dar. | Art. 53 Abs. 2 ATSG; lit. a Abs. 1 SchlB IVG. | Invalidenversicherung\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 3. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Invalidenversicherung |\n| Entscheiddatum: | 05.05.2015 |\n| Fallnummer: | 5V 14 525 |\n| LGVE: | |\n| Gesetzesartikel: | Art. 53 Abs. 2 ATSG; lit. a Abs. 1 SchlB IVG. |\n| Leitsatz: | Auch bei einem anderslautenden Verfügungsdispositiv liegt dennoch eine materielle Neubeurteilung des Wiedererwägungsgesuchs vor, sofern die Verwaltung über das Wiederholen der Gründe hinausgeht, welche für die frühere, formell rechtskräftig gewordene Verfügung ausschlaggebend gewesen waren. Die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes, namentlich indem im Rahmen einer Revision nach den SchlB IVG kein polydisziplinäres Gutachten eingeholt wurde, stellt eine zweifellose Unrichtigkeit dar. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | A meldete sich am 28. Juli 2003 wegen seelischer Erschöpfung und Depression für Leistungen der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 17. März 2005 erhielt sie bei einem Invaliditätsgrad von 55 % ab 1. September 2002 eine halbe Rente zugesprochen. Mit Verfügung vom 2. Mai 2007 lehnte die IV-Stelle eine Erhöhung der Rente ab. Mit Mitteilung vom 30. Januar 2012 hielt die IV-Stelle an der bisherigen halben Rente fest.\nIm Rahmen einer Prüfung des Rentenanspruchs gestützt auf die per 1. Januar 2012 in Kraft getretene Schlussbestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vom 18. März 2012 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; nachfolgend SchlB zur 6. IV-Revision) hob die IV-Stelle die Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 15. November 2012 auf. Dies geschah unter Hinweis, dass solange Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a IVG durchgeführt werden, die Rente bis zum Abschluss der Massnahme weiter ausgerichtet werde, längstens aber zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung der Rente. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.\nMit einer weiteren Verfügung vom 16. November 2012 wurden der Versicherten Wiedereingliederungsmassnahmen (gemäss lit. a Abs. 2 SchlB zur 6. IV-Revision Beratung und Begleitung mit dem Ziel einer beruflichen Wiedereingliederung) zuerkannt. Zudem wurde sie über die Weiterausrichtung der halben Rente (gemäss lit. a Abs. 3 SchlB zur 6. IV-Revision) ab 1. Januar 2013 längstens bis 31. Dezember 2014 in Kenntnis gesetzt. Mit Mitteilung vom 16. November 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten zudem Beratung und Begleitung zu.\nMit Mitteilung vom 6. Februar 2013 erteilte die IV-Stelle A eine Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining als Integrationsmassnahme vom 4. Februar bis 3. Mai 2013 bei der Interessengemeinschaft Arbeit (IG Arbeit), Luzern. Diese Integrationsmassnahme wurde alsdann bis 3. August 2013 und schliesslich bis zum 3. Februar 2014 als Aufbau- bzw. Arbeitstraining verlängert.\nMit Vorbescheid vom 14. März 2014 stellte die IV-Stelle den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen und die Einstellung der Invalidenrente ab 31. März 2014 in Aussicht. In ihren Einwänden gegen diesen Vorbescheid verlangte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B, die Wiedererwägung bzw. prozessuale Revision der ursprünglichen Rentenaufhebungsverfügung vom 15. November 2012.\nAm 22. August 2014 verfügte die IV-Stelle den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen per 3. Februar 2014 und stellte die Invalidenrente per 31. März 2014 ein. Weiter hielt sie fest, dass sie auf die ursprüngliche Rente nicht mehr zurückkomme, da diese rechtskräftig sei.\nMit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. September 2014 liess die Versicherte beantragen, die Verfügung vom 22. August 2014 sei aufzuheben. Zudem sei die Verfügung vom 15. November 2012 in Wiedererwägung, eventualiter in prozessuale Revision zu ziehen und ihr seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben und es sei ein zweiter Rechtsschriftenwechsel durchzuführen. Dieses Verfahren ist unter der Fallnummer 5V 14 525 beim Kantonsgericht registriert.\n(…)\nMit Verfügung vom 13. Oktober 2014 trat die IV-Stelle auf das Gesuch betreffend Neuanmeldung, wie am 21. August 2014 vorbeschieden, nicht ein und verneinte, dass eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung glaubhaft gemacht worden sei.\nDagegen hat A am 12. November 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht und die Aufhebung der Verfügung verlangt. Die IV-Stelle sei anzuweisen, den Sachverhalt materiell zu prüfen. Dieses Beschwerdeverfahren ist unter der Fallnummer 5V 14 606 beim Kantonsgericht registriert.\nAus den Erwägungen: 3.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.\nDer Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung und den beschwerdeweise gestellten Begehren. Er umfasst das Rechtsverhältnis, das den – aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen – Verfügungsgegenstand bildet (BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen)."}