Nach dem Gesagten erweist sich die Rückforderung der ab 1. Juni 2009 bezogenen Leistungen somit als rechtens. Mit Blick auf BGer-Urteil 8C_642/2014 vom 23. März 2015 gilt die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG vorliegend als gewahrt, worauf die Verwaltung zu Recht hinweist. Denn zuverlässige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Leistungsbezugs ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rentenaufhebung anzunehmen. 11. Zusammenfassend erweisen sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen die Verfügungen vom 24. Juni 2014 und 2. April 2015 als unbegründet und sind abzuweisen. |