Obschon diese Hinweise für sich allein nicht für die Annahme einer unrechtmässigen Erwirkung von Leistungen genügen, stellen sie im Gesamtkontext immerhin Indizien dafür dar. Des Weiteren ist in medizinischer Hinsicht aufgrund der vorangehenden Erwägungen davon auszugehen, dass im massgebenden Zeitraum höchstens vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten vorgelegen haben, die kein invalidisierendes Ausmass erreichten (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG). 10.2. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten (vgl. E. 1.4). Nach dem Gesagten erweist sich die Rückforderung der ab 1. Juni 2009 bezogenen Leistungen somit als rechtens.