Beruht nämlich die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, liegt – wie bereits dargelegt – regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Herrscht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente (vgl. BGer-Urteil 8C_209/2015 vom 17.8.2015 E. 6.3.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.2.1 f.). So verhält es sich auch hier. Gemäss dem überzeugenden Gutachten von Dr. D und dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht von Dipl. Psych.