Deren Berichtigung ist zudem von erheblicher Bedeutung, weshalb sie in Wiedererwägung zu ziehen ist. 9.4. Soweit der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass eine aktuelle Einschätzung der Arbeits-fähigkeit nicht möglich sei, ableitet, die bisher attestierte Arbeitsunfähigkeit gelte weiterhin, kann ihm nicht gefolgt werden. Beruht nämlich die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, liegt – wie bereits dargelegt – regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor.