Die rentenzusprechende Verfügung vom 3. Dezember 2008 basierte demnach auf einem unvollständig erhobenen Sachverhalt. Da bei Vorliegen einer Aggravation regelmässig kein invalidisierender Gesundheitsschaden anzunehmen ist (BGer-Urteil 9C_899/2014 vom 29.6.2015 E. 4.2.4), erweist sich die Leistungszusprache auch im Ergebnis als zweifellos unrichtig im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Deren Berichtigung ist zudem von erheblicher Bedeutung, weshalb sie in Wiedererwägung zu ziehen ist.